Verfahrensfreie Bauvorhaben

Bestimmte einfachere Bauvorhaben können verfahrensfrei errichtet werden. Es ist dann kein Bauantrag und auch keine Entwurfsplanung erforderlich. Lediglich bei verfahrensfreien Dachgeschossausbauten und bestimmten verfahrensfreien Nutzungsänderungen hat ausnahmsweise eine Anzeige an die Gemeinde zu erfolgen, die aber z.B. auch per E-Mail erfolgen kann.

Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde erteilt Ihnen im Einzelfall Auskunft, ob Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist.

"Verfahrensfrei" heißt nicht "rechtsfrei"!

Wenn Sie eine bauliche Anlage errichten oder ändern, die nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist, bedeutet dies nur, dass Sie keinen Bauantrag stellen müssen und keine Baugenehmigung brauchen. Eine Prüfung Ihres Bauvorhabens vor der Errichtung durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt nicht. Sie sind selbst für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich. Sie müssen zum Beispiel Abstandsflächen einhalten und Vorgaben eines Bebauungsplans oder Vorgaben einer gemeindlichen, zum Beispiel einer Ortsgestaltungssatzung oder einer Werbeanlagensatzung, beachten. Welche speziellen Regelungen für Ihr Vorhaben bestehen, erfragen Sie bitte bei der Gemeinde.

Außerdem müssen Sie eigenverantwortlich prüfen, ob Sie für Ihr Bauvorhaben möglicherweise eine andere Genehmigung benötigen. Wenn Sie beispielsweise ein Bauvorhaben in der Nähe von Baudenkmälern errichten, benötigen Sie unter Umständen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.

Wenn Sie sich nicht an bestehende Anforderungen halten, kann die Bauaufsichtsbehörde den Bau einstellen, die Nutzung untersagen oder gar die Beseitigung verfügen.

Was ist bei Nutzungsänderungen zu beachten?

Wollen Sie ein Gebäude oder Teile davon anders als bisher nutzen, beispielsweise in eine Wohnung eine Praxis einrichten, benötigen Sie dafür in der Regel auch eine Genehmigung. Verfahrensfrei ist eine Nutzungsänderung aber insbesondere dann, wenn an die neue Nutzung keine anderen Anforderungen gestellt werden. Lassen Sie sich hierzu am besten von der Bauaufsichtsbehörde beraten.

Was muss ich bei der Beseitigung von Anlagen beachten?

Soll eine Anlage vollständig beseitigt werden, deren Errichtung verfahrensfrei ist, dann können Sie diese Anlage ohne Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde abreißen. Verfahrensfrei ist auch die Beseitigung einfacher freistehender Gebäude, wie beispielsweise die Beseitigung eines Einfamilienhauses, und die Beseitigung sonstiger Anlagen mit einer Höhe bis zu 10 Meter. Sie müssen sich jedoch vorher erkundigen, ob Sie andere Erlaubnisse oder Genehmigungen für den Abbruch benötigen, zum Beispiel eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.

Ist der Abbruch eines Gebäudes nicht verfahrensfrei, ist er der Gemeinde und der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Monat zuvor anzuzeigen. Dies kann entweder unter Verwendung des Formulars Beseitigungsanzeige oder digital über den entsprechenden Online-Assistenten des Digitalen Bauantrags erfolgen, soweit dieser von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bereits angeboten wird. Den Beginn der Abbrucharbeiten müssen Sie eine Woche vor Beginn des Abbruchs der Bauaufsichtsbehörde anzeigen. Auch diese Baubeginnsanzeige kann entweder unter Verwendung des entsprechenden Formulars oder digital über den Online-Assistenten des Digitalen Bauantrags erfolgen, soweit dieser von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bereits angeboten wird. Bei der Beseitigung eines angebauten Gebäudes müssen Sie zusätzlich einen qualifizierten Tragwerksplaner einschalten, der die Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes beurteilt und gegebenenfalls die Beseitigung überwacht.

Wollen Sie Anlagen nur teilweise beseitigen, handelt es sich in der Regel um eine Änderung eines Gebäudes, so dass Sie einen Bauantrag stellen müssen.