Wohngeld
Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen.
Mieterinnen und Mieter (auch bei Untermiete oder dauerhafter Aufnahme im Heim) erhalten Wohngeld als Mietzuschuss.
Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Eigenheim oder ihre Eigentumswohnung selbst bewohnen, erhalten Wohngeld als Lastenzuschuss.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Miete zu zahlen oder die Belastung zu tragen, kann Wohngeld die richtige staatliche Hilfe für Sie sein. Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und in welcher Höhe, wird in jedem Einzelfall geprüft und berechnet. Die Höhe ist abhängig von drei Faktoren:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung.
Eine unverbindliche Orientierung zur möglichen Höhe des Wohngelds gibt der Wohngeld-Plus - Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben
- Personen, die Sozialleistungen erhalten, in denen die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt sind (z.B. Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt)
- Personen, die alleinstehend sind und als Studierende oder Auszubildende Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung (z.B. BAföG, Ausbildungsbeihilfe) haben.
Wie wird Wohngeld beantragt?
Wohngeld wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Monat geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist.
Die Antragstellung ist kostenlos und digital unter Wohngeld online beantragen - BayernPortal möglich. Über die Ortsauswahl gelangen Sie zu dem Online-Verfahren der zuständigen Wohngeldbehörde. Das Online-Formular hilft Ihnen beim Ausfüllen z.B. durch ergänzende Informationen zu den Fragen.
Wenn Sie die digitale Antragstellung nicht nutzen können, finden Sie unter Formulare (links auf dieser Seite) ausdruckbare Antragsformulare für Mietzuschuss oder Lastenzuschuss. Sie sind ausgefüllt und unterschrieben mit entsprechenden Nachweisen per Post, sicherer (verschlüsselter) E-Mail oder persönlich bei der zuständigen Wohngeldbehörde einzureichen.
Was ist dem Antrag beizufügen?
Für die Bearbeitung Ihres Antrags benötigt die Wohngeldbehörde Nachweise zu den Angaben. Sie tragen zu einer zügigen Entscheidung bei, wenn die Angaben in Ihrem Antrag vollständig sind und Sie die dazugehörigen Nachweise gleich beifügen. Dazu gehören insbesondere:
- Nachweise zu allen Einnahmen der Haushaltsmitglieder
- Nachweise zur Miete (bei Mietzuschuss) oder zur Belastung für den selbstgenutzten Wohnraum (bei Lastenzuschuss).
Eine Zusammenstellung von Nachweisen, die zu einem Antrag erforderlich sein können, finden Sie unter:
Nachreichen von Unterlagen
Sollten Sie einen Nachweis vergessen haben, können Sie diesen nachreichen. Das ist auch digital mit dem Online-Dienst Wohngeld online beantragen - BayernPortal möglich.
Welche Behörde ist zuständig?
Die zuständige Wohngeldbehörde ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Sie Wohngeld beantragen.
Die Kontaktdaten Ihrer Wohngeldbehörde können Sie unter Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses - BayernPortal über die Ortsauswahl herausfinden.
Bei der Wohngeldbehörde erhalten Sie auch Antragsformulare sowie nähere Auskünfte zum Wohngeld und zu Ihrem Antrag.
Wie geht es nach der Antragstellung weiter?
Nach Eingang prüft die Wohngeldbehörde den Antrag auf Vollständigkeit. Bei Bedarf werden Sie aufgefordert, Angaben und Nachweise nachzureichen. Sind die entscheidenden Voraussetzungen ausreichend geklärt, teilt Ihnen die Behörde in einem schriftlichen Bescheid mit, ob und in welcher Höhe Wohngeld geleistet wird.
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate ab dem Monat geleistet, in dem der Antrag gestellt wurde. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
Was gibt es zusätzlich zu beachten?
Wenn sich nach der Antragstellung etwas an Ihrer Situation ändert, insbesondere bei der Miete, den Haushaltsmitgliedern oder dem Einkommen, teilen Sie das bitte der Wohngeldbehörde umgehend mit.
Auch während Sie Wohngeld erhalten, müssen Sie der Wohngeldbehörde mitteilen, wenn sich in Ihren Verhältnissen etwas ändert. Näheres dazu steht in dem Wohngeldbescheid.
Die Mitteilungen können Sie der Wohngeldbehörde auch digital mit dem Online-Dienst Wohngeld online beantragen - BayernPortal übermitteln.
